Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaftanstalt in Hamburg befindet sich im Holstenglacis 3 in 20355 Hamburg. Hier werden sowohl Männer als auf Frauen inhaftiert, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht und gegen die gleichzeitig ein Haftgrund vorliegt.
Der dringende Tatverdacht wird angenommen, wenn der Beschuldigte die Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Als Haftgrund kommt z.B. häufig die Fluchtsgefahr in Frage. Die Fluchtgefahr besteht in den Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.
Ob ein Haftgrund vorliegt, wird durch den Haftrichter entschieden.
Haftrichter – Entscheidung in der Zuführung
Wird der Beschuldigte durch die Polizei vorläufig festgenommen, so ist er spätestens einen Tag nach seiner Festnahme dem Haftrichter vorzuführen, der dann drüber entscheidet, ob die Untersuchungshaft angeordnet wird. Die Zuführung in Hamburg findet im Strafjustizgebäude am Sievekingplatz 3 in 20355 Hamburg statt.
Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte der Beschuldigte darauf achten, über den Tathergang keine Angaben zu machen. Weder gegenüber der Polizei, noch gegenüber dem Haftrichter muss sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf äußern. Das sollte er auch nicht.
Recht auf einen Anwalt für Strafrecht als Pflichtverteidiger
Für den Fall, dass der Haftrichter den Vollzug der Untersuchungshaft in Hamburg durch Beschluss anordnet, hat der Inhaftierte einen Anspruch darauf, sich einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Das sollte ein Anwalt für Strafrecht, also Strafverteidiger sein. Aufgrund der räumlichen Nähe sollte ein Strafverteidiger aus Hamburg sein.
Die Kanzlei Steinmüller & Steinmüller hat ihren Sitz direkt gegenüber von der Untersuchungshaftanstalt und dem Strafjustizgebäude. Wenn unsere Anwälte rechtzeitig informiert werden, dann begleiten wir unsere Mandanten bereits bei der Zuführung vor den Haftrichter. Den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für unsere Mandanten stellen wir gleich bei der Zuführung.
Sollte der Beschuldigte keinen Anwalt benennen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt.
Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht in die Strafakte und prüft dann, ob die Einhegung einer Haftbeschwerde sinnvoll ist.
Akteinsicht und Haftbeschwerde
In Haftsachen wird die Akteneinsicht in der Regel recht zügig gewährt. In Verfahren, in denen sich der Mandant auf freiem Fuß befindet, muss auf den Abschluss der Ermittlungen gewartet werden, weshalb teilweise mehrere Monate auf die Akte gewartet werden muss. In Haftsachen kann die Akteneinsicht innerhalb weniger Tage erfolgen.
Erst nach der Akteneinsicht kann darüber nachgedacht werden, ob sich der Beschuldigte zu Sache (teilweise) einlassen will, oder ob weiterhin keine Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht werden sollen. Ein Vorgehen ohne Akteneinsicht gleicht einem Blindflug. Um sinnvoll verteidigen zu können, muss der Strafverteidiger den Wissensstand der Ermittlungsbehörden haben. Das geht nur durch die Akteneinsicht.
Sollten sich aus der Akte oder aus den tatsächlichen Umständen die den Beschuldigten betreffen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Haftung entfällt oder dass der Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen ausgesetzt werden kann, so kann die Haftprüfung beantragt werden. Entfällt der Haftgrund, so wird der Haftbefehl aufgehoben. Wird der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt, so muss der Beschuldigte z.B. Meldeauflagen befolgen oder eine Kaution als Sicherheit hinterlegen.
Verläuft die Haftprüfung negativ und muss der Beschuldigte in Untersuchungshaft bleiben, dann besteht die Möglichkeit gegen den Beschluss des Haftrichters Haftbeschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen.