Der typische Fall einer Hausdurchsuchung gestaltet sich aus unserer anwaltlichen Sicht erfahrungsgemäß wie folgt. Es ist zwischen 7 Uhr und 8 Uhr morgens. Das Kanzleitelefon klingelt. (Ja, um diese Uhrzeit gehen wir tatsächlich an das Telefon – auch wenn die Kanzlei noch nicht besetzt ist.) Der Mandant am anderen Ende der Leitung wirkt leicht gestresst und teilt mit, dass er gerade Besuch von einer Hand voll Polizeibeamten bekommen hat, die im Begriff sind, die Wohnung auf „links“ zu drehen. In vielen Fällen haben die Mandanten noch keine Hausdurchsuchung miterlebt. Die Frage, die fast immer gestellt wird: „was soll ich tun?“. Wir verweisen in diesem Fall dann immer auf die folgenden Verhaltensregeln und besprechen mit dem Mandanten in der konkreten Situation, was genau zu tun ist.
Hausdurchsuchung – 14 wichtige Verhaltensregeln
(hier als kostenfreier PDF-Download)
- Wenn die Polizei vor der Tür steht und Ihre Wohnung durchsuchen will, öffnen Sie die Tür. Somit vermeiden Sie Kosten (z.B. Schlüsseldienst) und weiteren Ärger. Sie sind als Betroffener verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden. Aktiv mitwirken müssen Sie aber nicht.
- Leisten Sie keinen Widerstand, bleiben Sie trotz aller Aufregung ruhig und versuchen Sie vor allem den ermittelnden Beamten nicht aggressiv entgegenzutreten.
- Sie haben das Recht Ihren Verteidiger anzurufen. Machen Sie unbedingt von diesem Recht Gebrauch.
- Bitten Sie den Durchsuchungsleiter mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Anwalt erschienen ist, oder Sie zumindest mit ihm telefoniert haben.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Kopie aushändigen.
- Falls kein Durchsuchungsbeschluss vorhanden ist, wird die Durchsuchung aufgrund von Gefahr im Verzug durchgeführt werden. Lassen Sie sich die Gründe mitteilen, aufgrund derer Gefahr im Verzug angenommen wird. Schreiben Sie diese am besten auf.
- Schweigen Sie! Als Beschuldigter habe Sie das Recht zu Schweigen! Lassen Sie sich auf keine (informellen) Gespräche ein.
- Auch Freunde, Verwandte, etc. brauchen keine Aussagen zu machen. Eine Vernehmung von eventuell Anwesenden ist von dem Durchsuchungsbeschluss nicht abgedeckt!
- Fragen Sie nach, wer als Zeuge hinzugezogen worden ist. Ein Zeuge soll hierbei kein an der Durchsuchung teilnehmender Beamter sein.
- Versuchen Sie, während die Durchsuchung läuft, kein Beweismaterial zu vernichten. Wenn das bemerkt wird, könnte daraus der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründet werden.
- Achten Sie darauf, dass Ihnen am Ende das Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt wird.
- Achten Sie darauf, dass eine Liste der Gegenstände angefertigt wird, die beschlagnahmt worden sind. Lassen Sie sich eine Durchschrift aushändigen.
- Geben Sie zu verstehen, dass Sie mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme nicht einverstanden sind. Widersprechen Sie der Beschlagnahme/ Sicherstellung. Ihr Widerspruch muss in der sogenannten „Niederschrift“ der Durchsuchung vermerkt werden.
- Achten Sie ganz genau darauf, was Sie unterschreiben. Leisten Sie im Zweifelsfall keine Unterschrift.
Übrigens – mit einer Hausdurchsuchung ist in der Regel zu folgenden Uhrzeiten zu rechnen: In der Zeit vom 1. April bis zum 30. September in der Uhrzeit ab vier Uhr morgens bis neun Uhr abends und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März in der Uhrzeit von sechs Uhr morgens bis neun Uhr abends. Die verbleibende Zeit gilt gem. 104 Abs. 3 StPO als Nachtzeit, zu der nur unter besonderen Umständen eine Hausdurchsuchung stattfinden darf.