Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht/Unfallflucht
Bei dem Tatbestand der Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) gem. § 142 StGB steht oftmals für die Polizei zu Beginn der Ermittlungen nur das Kennzeichen des vermeintlich unfallverursachenden Fahrzeugs fest. Nach einer Halterabfrage suchen Polizeibeamte dann häufig die Anschrift des Halters auf, um zu erfahren wer der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen ist.
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 04.07.2013 (Az. 2 OLG Ss 113/13) deutlich gemacht, dass sich der Tatverdacht durch die Ermittlung der Haltereigenschaft bereits insoweit verdichtet hat, dass die Polizeibeamten den Halter des Fahrzeugs vor der Befragung bereits als Beschuldigten zu belehren haben, selbst wenn grundsätzlich auch andere Nutzer des Fahrzeugs in Betracht kämen.
Die Verurteilung war in diesem Fall auf die Aussage des Polizeibeamten gestützt worden, dem gegenüber der Angeklagte die Fahrereigenschaft (ohne vorherige Belehrung) eingeräumt hatte. In der Hauptverhandlung schwieg der Angeklagte. Die Angaben des Polizeibeamten waren aufgrund der Verletzung der Belehrungspflicht nicht verwertbar und das Urteil wurde aufgehoben.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht verteidigt bei Fahrerflucht
Sollten Sie daher als Halter eines unfallverursachenden Kfz im Rahmen der Ermittlungen zu einer Unfallflucht von der Polizei befragt werden, müssen Sie über Ihre Beschuldigtenrechte belehrt werden. Sie können dann die Aussage verweigern. Das gilt erst recht, wenn Sie tatsächlich der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen sind. Falls ein Familienmitglied als Unfallverursacher in Frage kommt, haben Sie und Ihre Familie ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht und brauchen ebenfalls keine Angaben machen. Über Ihre Strafverteidiger können Sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst anhand der aus der Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse kann das weitere (taktische) Vorgehen geplant und umgesetzt werden.
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